Datenverordnung (EU) 2023/2854 · anwendbar seit 12.09.2025 · Gestaltungspflicht ab 12.09.2026 Stainz · Graz · Chur · office@tablegray.com
EU Data Act · Datenverordnung · Maschinendaten

Wem gehören die Daten,
die Ihre Maschine erzeugt?

Die juristisch ehrliche Antwort: niemandem. Ein Eigentum an Daten kennt das Recht nicht. Die EU-Datenverordnung regelt deshalb nicht, wem Daten gehören, sondern wer auf sie zugreifen darf — und diese Frage entscheiden Ihre Verträge und Ihre Produktarchitektur gemeinsam. Genau dort arbeiten wir.

Juristen und Software-Entwickler unter einem Dach. Keine Gutachten, die niemand umsetzt.

In Kraft
11.01.2024
Anwendbar seit
12.09.2025
Gestaltungspflicht Art. 3
Produkte ab 12.09.2026
Wechselentgelte Cloud
entfallen 12.01.2027
01 · Leistungen

Drei Bausteine — und keiner davon ist rein juristisch oder rein technisch.

01

Betroffenheit & Rollenklärung

Sind Sie Hersteller, Dateninhaber, Nutzer, Datenempfänger oder Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes? Die Verordnung knüpft an Rollen an, und die meisten Unternehmen haben mehrere gleichzeitig. Wir ordnen Ihr Produktportfolio ein und benennen je Rolle die konkreten Pflichten.

Einordnung anfragen
02

Verträge & missbräuchliche Klauseln

Wartungs-, Service- und Lizenzverträge halten Maschinendaten oft exklusiv beim Hersteller. Einseitig auferlegte Klauseln über den Datenzugang sind unverbindlich, wenn sie missbräuchlich sind. Wir prüfen Ihr Klauselwerk und schreiben die Datenzugangs- und Weitergaberegelungen neu.

Klauselprüfung anfragen
03

Technische Zugänglichkeit

Artikel 3 verlangt, dass vernetzte Produkte Daten zugänglich machen — als Eigenschaft des Produkts, nicht als nachträgliche Zusage. Wir entwerfen Schnittstellen, Berechtigungsmodelle und Protokollierung so, dass der Zugangsanspruch technisch bedienbar wird.

Architektur besprechen
2023/2854Verordnungsnummer — unmittelbar anwendbar, keine nationale Umsetzung nötig
12.09.2025Geltungsbeginn der Kernpflichten
12.09.2026Gestaltungspflicht für neu in Verkehr gebrachte Produkte
kein EigentumDaten sind keine Sache — es zählen Zugang und Vertrag
02 · Der Denkfehler

„Das sind unsere Daten“ — der Satz, der in keinem Vertrag hält.

In fast jedem Erstgespräch fällt dieser Satz. Er ist verständlich und rechtlich trotzdem leer: Das Sachenrecht kennt Eigentum an körperlichen Sachen. Ein Temperaturverlauf, ein Fehlercode, ein Laufzeitprotokoll ist keine Sache. Wer Daten kontrollieren will, kann das nur über zwei Hebel — über den Vertrag und über die Technik. Wer nur einen davon zieht, verliert.

Die Datenverordnung verschiebt beide Hebel. Der Nutzer eines vernetzten Produkts bekommt einen Anspruch auf die Daten, die bei der Nutzung entstehen, und darf verlangen, dass sie an Dritte weitergegeben werden — an den freien Servicetechniker etwa, statt an die Herstellerwerkstatt. Für Hersteller heißt das: Das Geschäftsmodell „Daten binden den Kunden“ trägt nicht mehr. Für Betreiber heißt es: Sie haben Ansprüche, die Sie bisher nicht geltend gemacht haben.

03 · Pflichten und Themen

Acht Data-Act-Themen — was wir bei jedem Projekt anschauen.

04 · Häufige Fragen

Was Geschäftsführungen zur Datenverordnung zuerst fragen.

Wem gehören die Daten, die meine Maschine erzeugt?

Rechtlich gibt es kein Eigentum an Daten — das Sachenrecht kennt kein Eigentum an unkörperlichen Sachen. Die Datenverordnung löst die Frage deshalb nicht über Eigentum, sondern über Zugangsrechte: Wer ein vernetztes Produkt nutzt, hat Anspruch auf die dabei entstehenden Daten und darf sie an Dritte weitergeben lassen. Die praktische Steuerung erfolgt über Verträge und über die technische Architektur.

Ab wann gilt die EU-Datenverordnung?

Die Verordnung (EU) 2023/2854 ist am 11. Jänner 2024 in Kraft getreten und gilt seit 12. September 2025. Die Gestaltungspflicht nach Artikel 3 Absatz 1 — vernetzte Produkte müssen so gebaut sein, dass Daten zugänglich sind — greift für Produkte, die ab 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden.

Betrifft mich die Datenverordnung als Maschinenbauer?

Wenn Sie vernetzte Produkte herstellen oder verbundene Dienste anbieten, sehr wahrscheinlich ja. Betroffen sind Hersteller, Dateninhaber, Nutzer und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten. Die Verordnung ist sektorübergreifend und gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, wobei es Erleichterungen für Kleinst- und Kleinunternehmen gibt.

Was ändert sich beim Wechsel des Cloud-Anbieters?

Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten müssen den Wechsel zu einem anderen Anbieter ermöglichen und dürfen ihn weder vertraglich noch technisch übermäßig erschweren. Die Entgelte für den Wechsel werden schrittweise abgebaut; ab 12. Jänner 2027 dürfen für den Wechsel keine Entgelte mehr verrechnet werden.

Wie verhält sich der Data Act zur DSGVO?

Die Datenverordnung tritt neben die DSGVO und ersetzt sie nicht. Für personenbezogene Daten gilt die DSGVO weiter und geht im Konfliktfall vor. In der Praxis vermischen sich beide Regime, weil Maschinendaten häufig Personenbezug aufweisen — etwa über Bediener-Kennungen, Schichtprotokolle oder Standortdaten.

Was passiert mit bestehenden Verträgen?

Die Verordnung erklärt einseitig auferlegte Vertragsklauseln über den Datenzugang für unverbindlich, wenn sie missbräuchlich sind. Bestehende Wartungs-, Service- und Lizenzverträge, die Daten exklusiv beim Hersteller halten, sind deshalb der erste Prüfpunkt in jedem Projekt.

05 · Nachbarthemen

Der Data Act kommt selten allein.

06 · Erstgespräch

Ein vernetztes Produkt im Portfolio?
Dann lohnt eine halbe Stunde.

Sagen Sie uns, was Ihr Produkt an Daten erzeugt und was in Ihren Serviceverträgen dazu steht. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob Handlungsbedarf besteht — und wenn nicht, auch das.