Die juristisch ehrliche Antwort: niemandem. Ein Eigentum an Daten kennt das Recht nicht. Die EU-Datenverordnung regelt deshalb nicht, wem Daten gehören, sondern wer auf sie zugreifen darf — und diese Frage entscheiden Ihre Verträge und Ihre Produktarchitektur gemeinsam. Genau dort arbeiten wir.
Juristen und Software-Entwickler unter einem Dach. Keine Gutachten, die niemand umsetzt.
Sind Sie Hersteller, Dateninhaber, Nutzer, Datenempfänger oder Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes? Die Verordnung knüpft an Rollen an, und die meisten Unternehmen haben mehrere gleichzeitig. Wir ordnen Ihr Produktportfolio ein und benennen je Rolle die konkreten Pflichten.
Einordnung anfragen →Wartungs-, Service- und Lizenzverträge halten Maschinendaten oft exklusiv beim Hersteller. Einseitig auferlegte Klauseln über den Datenzugang sind unverbindlich, wenn sie missbräuchlich sind. Wir prüfen Ihr Klauselwerk und schreiben die Datenzugangs- und Weitergaberegelungen neu.
Klauselprüfung anfragen →Artikel 3 verlangt, dass vernetzte Produkte Daten zugänglich machen — als Eigenschaft des Produkts, nicht als nachträgliche Zusage. Wir entwerfen Schnittstellen, Berechtigungsmodelle und Protokollierung so, dass der Zugangsanspruch technisch bedienbar wird.
Architektur besprechen →In fast jedem Erstgespräch fällt dieser Satz. Er ist verständlich und rechtlich trotzdem leer: Das Sachenrecht kennt Eigentum an körperlichen Sachen. Ein Temperaturverlauf, ein Fehlercode, ein Laufzeitprotokoll ist keine Sache. Wer Daten kontrollieren will, kann das nur über zwei Hebel — über den Vertrag und über die Technik. Wer nur einen davon zieht, verliert.
Die Datenverordnung verschiebt beide Hebel. Der Nutzer eines vernetzten Produkts bekommt einen Anspruch auf die Daten, die bei der Nutzung entstehen, und darf verlangen, dass sie an Dritte weitergegeben werden — an den freien Servicetechniker etwa, statt an die Herstellerwerkstatt. Für Hersteller heißt das: Das Geschäftsmodell „Daten binden den Kunden“ trägt nicht mehr. Für Betreiber heißt es: Sie haben Ansprüche, die Sie bisher nicht geltend gemacht haben.
Rechtlich gibt es kein Eigentum an Daten — das Sachenrecht kennt kein Eigentum an unkörperlichen Sachen. Die Datenverordnung löst die Frage deshalb nicht über Eigentum, sondern über Zugangsrechte: Wer ein vernetztes Produkt nutzt, hat Anspruch auf die dabei entstehenden Daten und darf sie an Dritte weitergeben lassen. Die praktische Steuerung erfolgt über Verträge und über die technische Architektur.
Die Verordnung (EU) 2023/2854 ist am 11. Jänner 2024 in Kraft getreten und gilt seit 12. September 2025. Die Gestaltungspflicht nach Artikel 3 Absatz 1 — vernetzte Produkte müssen so gebaut sein, dass Daten zugänglich sind — greift für Produkte, die ab 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden.
Wenn Sie vernetzte Produkte herstellen oder verbundene Dienste anbieten, sehr wahrscheinlich ja. Betroffen sind Hersteller, Dateninhaber, Nutzer und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten. Die Verordnung ist sektorübergreifend und gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, wobei es Erleichterungen für Kleinst- und Kleinunternehmen gibt.
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten müssen den Wechsel zu einem anderen Anbieter ermöglichen und dürfen ihn weder vertraglich noch technisch übermäßig erschweren. Die Entgelte für den Wechsel werden schrittweise abgebaut; ab 12. Jänner 2027 dürfen für den Wechsel keine Entgelte mehr verrechnet werden.
Die Datenverordnung tritt neben die DSGVO und ersetzt sie nicht. Für personenbezogene Daten gilt die DSGVO weiter und geht im Konfliktfall vor. In der Praxis vermischen sich beide Regime, weil Maschinendaten häufig Personenbezug aufweisen — etwa über Bediener-Kennungen, Schichtprotokolle oder Standortdaten.
Die Verordnung erklärt einseitig auferlegte Vertragsklauseln über den Datenzugang für unverbindlich, wenn sie missbräuchlich sind. Bestehende Wartungs-, Service- und Lizenzverträge, die Daten exklusiv beim Hersteller halten, sind deshalb der erste Prüfpunkt in jedem Projekt.
Sagen Sie uns, was Ihr Produkt an Daten erzeugt und was in Ihren Serviceverträgen dazu steht. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob Handlungsbedarf besteht — und wenn nicht, auch das.